Hohes Pfand für SIM-Karten nicht erlaubt

In einem aktuellen Urteil erklärt der Bundesgerichtshof (BGH) die Unwirksamkeit zweier Klauseln in den AGBs eines Anbieters

Im konkreten Fall hat der BGH das vom Anbieter Drillisch Telecom GmbH festgesetzte Pfand für SIM-Karten als unwirksam erklärt. Auch zum Thema Kosten für versendete Rechnungen hat das Gericht eine Entscheidung getroffen.

Pfand für SIM-Karte zu hoch

Das vom Anbieter Drillisch Telecom GmbH in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgesetzte Pfand für SIM-Karten i.H.v. 29,65 Euro hat der Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt. Ein Betrag in dieser Höhe sei eine "unangemessene Benachteiligung" der Kunden. So sei der Betrag deutlich höher als der eigentliche Materialwert der SIM-Karten. Der Anbieter hatte das Pfand als Schadenersatz festgelegt, falls Kunden die SIM-Karte nicht binnen drei Wochen nach Kündigung zurückgesendet haben sollten.

Schadenersatz und Datenschutz

Auch zum Schutz vor Datenschutzskandalen mit potenziell rufschädigender Wirkung dürfen die Anbieter ein Pfand dieser Größenordnung nicht verlangen. Als zentrales Argument nannte Drillisch die professionelle Entsorgung der Karten. Dadurch solle der Datenspionage vorgebeugt werden. Doch der Bundesgerichtshof erachtet eine aktive SIM-Karte für potenzielle Datenspione als deutlich interessanter als eine deaktivierte Karte und entkräftet damit das Datenschutzargument des Anbieters.

Zusatzkosten für Papierrechnungen unwirksam

Auch zum Thema Zusatzkosten für versendete Rechnungen hat sich der BGH geäußert. Demnach seien zusätzliche Kosten für Papierrechnungen zumindest dann unzulässig, sofern der jeweilige Anbieter sein Produkt nicht ausschließlich über das Internet vertreibt. Drillisch hatte die Kosten für den Versand einer Papierrechnung im Rahmen einer AGB-Klausel auf 1,50 Euro festgelegt.